InhaltAmbulante Soziale DiensteInformationen rund um die Ambulanten Sozialen Dienste (Fachbereiche Bewährungshilfe und Führungsaufsicht)
Im Folgenden erhalten Sie einen groben Überblick über die Tätigkeit und Grundlage der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht im Allgemeinen. Was heißt "Bewährung"?Das Gericht kann bei günstiger Prognose die Vollstreckung einer Freiheits- oder Jugendstrafe von bis zu zweijähriger Dauer oder - wenn bereits ein Teil der Strafe verbüßt ist - die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aussetzen. Auch die Vollstreckung von Maßregeln kann das Gericht aussetzen, so zum Beispiel die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die gleichen Entscheidungen können auch im Gnadenwege getroffen werden. Die Aussetzung zur Bewährung soll Gelegenheit geben, sich durch positives Sozialverhalten unter den Bedingungen eines Lebens in Freiheit Straferlass zu verdienen bzw. die Vollstreckung der Maßregel entbehrlich zu machen. Bei der gerichtlichen oder bei der Gnadenentscheidung wird zugleich eine Bewährungszeit festgelegt, in der Regel zwei bis drei Jahre. Besteht bis zum Ablauf dieser Zeit kein Anlass, die Aussetzung zur Bewährung zu widerrufen, so wird von dem Gericht (oder von der Gnadenbehörde) die Strafe oder die Reststrafe erlassen bzw. die Maßregel für erledigt erklärt – andernfalls wird sie vollstreckt. Die Bewährungsaufsicht Das Gesetz geht davon aus, dass nach Jugendstrafrecht verurteilte Personen während der Bewährungszeit auf Rat und Hilfe, aber auch auf Führung und Aufsicht in besonderem Maße angewiesen sind. Daher wird hier ausnahmslos Bewährungsaufsicht angeordnet, d. h. eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer bestellt. Nach Erwachsenenstrafrecht verurteilte Personen können unter Bewährungsaufsicht gestellt werden. Von der Bewährungshilfe (und einer Führungsaufsichtsstelle) werden auch solche Personen betreut, die kraft Gesetzes oder durch gerichtliche Anordnung unter Führungsaufsicht gestellt sind. Führungsaufsicht sieht das Gesetz für solche Verurteilte vor, die außer der Betreuung der besonders intensiven Beaufsichtigung ihrer Lebensführung bedürfen. Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht (bei Gnadenentscheidungen von der Gnadenbehörde) namentlich bestellt und ist bei der Erledigung der Aufgaben allein diesem (dieser) verantwortlich. Die Dienstaufsicht hat die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts. Wer sind die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer? Die Bewährungshilfe - Aufgaben werden von hauptamtlichen Fachkräften, den Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern ausgeübt. Die weitaus meisten Fachkräfte sind hauptamtlich - im Beamtenverhältnis, gehobener Sozialdienst der Justiz oder (vor Übernahme in das Beamtenverhältnis) im Angestelltenverhältnis - tätig. Sie haben einen Diplomstudiengang der Fachrichtung Sozialarbeit/Sozialpädagogik an einer Fach- oder Gesamthochschule absolviert und nach einem einjährigen Berufspraktikum die staatliche Anerkennung erlangt. In Ausnahmefällen kann sie auch ehrenamtlich erfolgen. Bei jedem Amtsgericht werden Listen geführt, in denen zur ehrenamtlichen Übernahme einer Bewährungsaufsicht bereite Personen aufgeführt sind. Welche Aufgaben hat die Bewährungshilfe? Bewährungshilfe ist eine Form der ambulanten Straffälligenhilfe, in der der Staat die Mitverantwortung für die Wiedereingliederung straffällig gewordener Bürgerinnen und Bürger übernimmt. Zu ihren Aufgaben gehören einerseits Beratung und Betreuung der Straffälligen in allen mit der Resozialisierung zusammenhängenden Fragen und Problemen, andererseits die Überwachung und ggf. die Einwirkung auf die Lebensführung. Das Gericht wird über den Bewährungsverlauf unterrichtet. Die Hilfs- und Betreuungsangebote orientieren sich an dem jeweiligen Bedarf der zu betreuenden Person und an dem Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe". Angeboten werden zum Beispiel:
Die Bewährungshilfe bietet keine finanzielle Hilfe. Bei Arbeitsplatz- und Wohnungsbeschaffung kann sie lediglich beraten und vermitteln. Die Kontroll- und Überwachungsfunktionen gehören zum gesetzlichen Auftrag der Bewährungshilfe und beinhalten:
Wie arbeitet die Bewährungshilfe? Ziel der Bewährungshilfe ist die Verhinderung neuer Straftaten durch gezielte fachliche Unterstützung. Eigenverantwortliches Handeln und gesellschaftliche Integration werden gefördert. Die Betreuungsarbeit erfolgt nach anerkannten Methoden der Sozialarbeit. Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sind um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Probandinnen und Probanden bemüht. Sie unterliegen der Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 StGB. Informationen aus dem persönlichen Lebensbereich der zu Betreuenden dürfen an Außenstehende nicht ohne Zustimmung der Probandin oder des Probanden weitergegeben werden. Aber: Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht nicht. Wenn aufgrund einer neuen Straftat ein Gerichtsverfahren stattfindet und das Gericht die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer als Zeugin oder Zeugen vorlädt, kann die Aussage nicht verweigert werden. Nach Möglichkeit werden Berichtsinhalte und Dokumentationen mit den Betroffenen besprochen. Ein Wechsel der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers ist unter Umständen möglich. Darüber entscheidet das zuständige Gericht auf Antrag. Die dienstrechtliche Zuständigkeit liegt bei den Landgerichten. Es wird Bereitschaft zur Mitarbeit erwartet. Dazu gehören beispielsweise:
Wann endet die Zusammenarbeit? Die Zusammenarbeit ist zeitlich begrenzt und richtet sich nach der Unterstellungszeit, die im Bewährungsbeschluss festgelegt ist und häufig der Bewährungszeit entspricht. Die Unterstellungszeit kann verkürzt oder bis (längstens) zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert werden. Auch die Bewährungszeit kann verkürzt oder verlängert werden. Die Bewährung endet durch Straferlass, wenn:
Die Bewährung kann durch Widerruf enden, wenn:
Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn es ausreicht, zusätzliche Auflagen und Weisungen zu erteilen und / oder die Bewährungszeit zu verlängern. Anträge auf gerichtliche Maßnahmen, wie Verkürzung der Bewährungszeit, Änderungen der Auflagen und Weisungen können jederzeit bei dem zuständigen Gericht gestellt werden. Sinnvoll ist es, entsprechende Anträge vorher mit der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu besprechen. Nachstehend sind die Büros der Ambulanten Sozialen Dienste der Justiz NRW (Fachbereich Bewährungshilfe) im Landgerichtsbezirk Bochum aufgeführt: Dienststelle Bochum Dienststelle Recklinghausen Dienststelle Herne Dienststelle Witten FührungsaufsichtDie Führungsaufsicht hat Straftätern mit ungünstiger Sozialprognose u. a. nach Verbüßung der Strafhaft oder dem Ende einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie einer Entziehungsanstalt eine Lebenshilfe für den Übergang in die Freiheit zu geben und sie zu überwachen. Die Führungsaufsicht wurde 1975 eingeführt und löste die rechtsstaatlich als bedenklich angesehene Polizeiaufsicht ab. Der Bewährungshilfe verwandt, soll sie dem Gedanken der Resozialisierung Rechnung tragen, aber mit ihren erweiterten Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten Straftaten verhindern und insbesondere relevante negative Sozialentwicklungen rechtzeitig feststellen sowie erforderliche Maßnahmen zur Abwehrhilfe ergreifen. Der Erfolg der Führungsaufsicht hängt ganz wesentlich von der inhaltlichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle, aber auch mit dem aufsichtsführenden Gericht ab. Die Führungsaufsichtsstellen sind dem jeweiligen Landgericht zugeordnet. Die Leiterin / Der Leiter der Aufsichtsstelle hat die Befähigung zum Richteramt, die Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aufsichtsstelle werden von staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern wahrgenommen. Die gesetzlichen Grundlagen der Führungsaufsicht ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch und dem Jugendgerichtsgesetz sowie dem Betäubungsmittelgesetz und der Strafprozessordnung. Die Aufgaben der Führungsaufsicht werden von Fachkräften der Ambulanten Sozialen Dienste wahrgenommen, die örtlich bei den oben genannten Dienststellen angesiedelt sind. Die Leiterin / Den Leiter der Führungsaufsicht und die Geschäftsstelle erreichen Sie unter: Westring 8, 44787 Bochum, Tel. u. Fax.: 0234/967-0 GerichtshilfeDie Aufgaben des Fachbereichs Gerichtshilfe sind insbesondere: sozialarbeiterische Untersuchungen und Darstellungen der persönlichen Verhältnisse und der sozialen Lage bei beschuldigten, angeschuldigten, angeklagten oder verurteilten Erwachsenen sowie darauf gestützte Diagnosen nach konkretem Auftrag. Ferner leistet der Fachbereich der Gerichtshilfe einen Beitrag zur Wiederherstellung des sozialen Friedens und des Rechtsfriedens z. B. durch Täter-Opfer-Ausgleich; er erstellt ferner Opferberichte (§§ 160 Abs. 3, 463d StPO, GewSchG, § 11 Abs. 3 GnO NW). Die Mitarbeiterinnen der Gerichtshilfe erreichen Sie - wie die Fachkräfte der Bewährungsaufsicht - unter: Dienststelle Bochum Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Justizministeriums |
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