Der vom Präsidium des Landgerichts beschlossene Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst unterliegt im Laufe des Geschäftsjahres Veränderungen.

Die Veröffentlichung an dieser Stelle dient der Information. Maßgeblich ist jedoch der jeweilige in der Verwaltungsabteilung ausliegende Geschäftsverteilungsplan in Verbindung mit den jeweiligen Änderungsbeschlüssen des Präsidiums.