Landgericht Bochum

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Empfänger von Geldauflagen

Änderung des Verfahrens zum 01. Oktober 2010

In Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren kann dem Betroffenen die Zahlung von Geldauflagen zugunsten der Staatskasse oder einer gemeinnützigen Einrichtung auferlegt werden. Letztere können nur bedacht werden, wenn sie bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes registriert sind.

Seit dem 1. Oktober 2010 wird diese Registrierung zentral für die Justiz in Nordrhein Westfalen durch die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vorgenommen. Dort wird ein elektronisches Verzeichnis von gemeinnützigen Einrichtungen geführt, zu deren Gunsten Geldauflagen festgesetzt werden können.

Ein Antrag auf Aufnahme in dieses Verzeichnis kann ausschließlich über das neu angebotene Online-Verfahren erfolgen und ist ausdrücklich solchen Einrichtungen vorbehalten, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 52, 53, 54 der Abgabenordnung erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind unter anderem die Vorlage einer Satzung, eines Körperschaftssteuerfreistellungsbescheides, die Entbindung des Finanzamtes vom Steuergeheimnis und die jährliche Übersendung eines Rechenschaftsberichts.

Falls Sie eine gemeinnützige Einrichtung vertreten und diese in das Verzeichnis der Justiz Nordrhein Westfalens aufnehmen lassen möchten, lesen Sie bitte zunächst die Allgemeinen Hinweise, das Merkblatt zu den besonderen Verpflichtungen und die Datenschutzhinweise. Diese Informationen und das Formular zur Online-Anmeldung finden Sie auf den Internetseiten des Justizministeriums im Bereich Bürgerservice. Hierzu können Sie den nachstehenden Link verwenden.


 

© Der Präsident des Landgerichts Bochum, 2012