Die Landgerichte sind Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sie entscheiden erstinstanzlich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Rechtsstreite zwischen Privatleuten oder Firmen mit Ausnahme des Arbeitsrechts) und in Strafverfahren, soweit diese nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
Den Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten obliegt die Entscheidung über eine nachträgliche Strafaussetzung zur Bewährung für im Gerichtsbezirk untergebrachte Strafgefangenen. Schließlich sind die Landgerichte Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen der Amtsgerichte ihres Bezirks.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entscheiden die Zivilkammern der Landgerichte, einschließlich der Kammern für Handelssachen, in erster Instanz im wesentlichen über Klageverfahren, deren Streitwerte 5000 Euro übersteigen. Weitere Zuständigkeiten der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ergeben sich aus § 71 Abs. 2 GVG.
Die Berufung vom Amtsgericht zum Landgericht ist in Zivilsachen zulässig, wenn die unterlegene Partei den Prozess in Höhe von mehr als 600 Euro verloren hat.
Die Strafverfahren werden vor den kleinen und großen Strafkammern des Landgerichts verhandelt.
Die großen Strafkammern des Landgerichts sind in erster Instanz für alle Verfahren zuständig, die nicht in die Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts fallen und für Straftaten, bei denen die zu erwartende Strafe mehr als 4 Jahre Freiheitsstrafe beträgt, die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung zu erwarten ist. Für Mord, Totschlag und andere Verbrechen mit Todesfolge ist die Strafkammer als Schwurgericht zuständig.
Die kleinen Strafkammern sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Strafurteile des Amtsgerichts.
Neben ihrer Rechtsprechungstätigkeit nehmen die Landgerichte auch Aufgaben der Justizverwaltung wahr.