Welche Pflichten hat der Zeuge?
Grundsätzlich ist nach dem Gesetz jeder verpflichtet, nach einer entsprechenden Ladung vor dem Richter zu erscheinen. Dies gilt auch dann, wenn man glaubt, man könne nichts zu dem betreffenden Vorfall sagen oder man könne sich nicht mehr daran erinnern, denn es kann ja sein, dass das Gericht etwas für wichtig hält, was für den Zeugen nicht von Bedeutung erscheint. Das Gericht muss sich grundsätzlich ein eigenes Bild von den Zeugen machen. Daher muss man auch dann zu einem Termin erscheinen, wenn man in der Sache bereits schon einmal bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht ausgesagt hat. Von der Pflicht zum Erscheinen kann der Zeuge jedoch dann freigestellt werden, wenn er aus einem wichtigen Grund verhindert ist, etwa im Falle einer Krankheit oder bei einer bereits fest gebuchten Auslandsreise. Von einem derartigen Fall ist das Gericht unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wobei ggf. ein aussagekräftiges ärztliches Attest oder eine Buchungsbestätigung beizufügen ist.
Jeder Zeuge, der vom Gericht vernommen wird, ist verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Der Zeuge muss von sich aus alles sagen, was zur Sache gehört und darf nichts verschweigen.
Natürlich kann man als Zeuge in Gewissenskonflikte geraten, wenn Verwandte (Eltern, Kinder, Onkel, Tante etc.), Verlobte oder Ehepartner am Prozess beteiligt sind. Nach solchen verwandtschaftlichen Verhältnissen wird man vom Gericht gefragt und hat gegebenenfalls das Recht, die Aussage zu verweigern. Auch braucht der Zeuge keine Fragen zu beantworten, deren Beantwortung ihn oder einen nahen Angehörigen in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Zudem haben gewisse Vertrauenspersonen ein auf ihr Berufsgebiet begrenztes Zeugnisverweigerungsrecht, wie etwa Ärzte, Geistliche und Rechtsanwälte.
Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage verweigert, kann durch das Gericht mittels Ordnungsgeld und eventueller Ordnungshaft zur Aussage angehalten werden.
Grundsätzlich hat der Zeuge auch die Pflicht, seine Aussage auf Verlangen zu beschwören.
Welche Konsequenzen hat ein unentschuldigtes Fernbleiben eines Zeugen ?
Bei einem unentschuldigten Fehlen können dem Zeugen die Kosten auferlegt werden, die durch sein Fernbleiben verursacht worden sind. Dabei kann es sich ggf. um erhebliche Beträge handeln, da das Gericht für den anberaumten Termin nicht nur den Zeugen lädt, sondern auch sonstige Personen, wie etwa Angeklagte, Parteien, Rechtsanwälte, Sachverständige, Dolmetscher und andere Zeugen. Darüber hinaus kann ein Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft angeordnet werden, falls das Ordnungsgeld nicht bezahlt wird. Im Einzelfall ist auch eine zwangsweise Vorführung des Zeugen möglich.
Welche Folgen hat eine Falschaussage?
Für den Angeklagten oder die Parteien eines Prozesses kann eine falsche oder unvollständige Zeugenaussage schwerwiegende Konsequenzen haben.
Das Gesetz sieht daher für derartige Fälle empfindliche Strafen vor.
Wer vereidigt wird und vorsätzlich etwas Falsches sagt, begeht einen Meineid, der mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht ist. Aber auch wer uneidlich vorsätzlich falsch aussagt, macht sich strafbar; gleiches gilt im Fall der Vereidigung für denjenigen, der fahrlässig, aus mangelnder Sorgfalt falsche Angaben macht.
Wie wird ein Zeuge entschädigt?
Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall und Ersatz von Auslagen. Der Zeuge erhält im Anschluss an den Termin durch das Gericht ein vom Gericht unterschriebenes Auslagenformular. Mit diesem Formular kann der Zeuge seinen Entschädigungsanspruch mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle für Zeugenentschädigung (Zimmer A 1) geltend machen. Dieses muss binnen drei Monaten geschehen, ansonsten erlischt der Anspruch.
Ein Zeuge, der nicht in der Lage ist, die Reisekosten aus eigenen Mitteln vorzuschießen, kann einen Antrag auf Gewährung eines Vorschusses stellen.