Landgericht Bochum

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Schöffen

Informationen rund um das Schöffengericht

Was ist ein Schöffe?

Als Schöffen bezeichnet man die Frauen und Männer, die durch Wahl zu ehrenamtlichen Richtern in der Strafjustiz bestimmt worden sind. Als solche sind sie unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Wie die Berufsrichter sind sie zu Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet. Deshalb lautet der Eid, den sie zu Beginn ihrer Tätigkeit zu leisten haben unter anderem dahin, dass sie „nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person“ urteilen werden.

Warum gibt es Schöffen?

Die Beteiligung ehrenamtlicher Richter hat in Deutschland eine lange Tradition und ist trotz mehrerer Änderungen von Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz nie ernsthaft in Frage gestellt worden. Die Schöffen sollen in ihrem Ehrenamt als Vertreter des Volkes dazu beitragen, dass das Vertrauen des Volkes in die Justiz erhalten bleibt und das Verständnis der Bevölkerung für die Strafrechtspflege gefördert wird. Denn wenn man einen Angeklagten unmittelbar vor sich hat und seine Tat unter Berücksichtigung der konkreten Situation und seiner gesamten Lebensgeschichte beurteilen muss, versteht man manchmal ein Urteil, das in den Medien als milde bewertet wird, viel besser. Gegebenenfalls können Sachkunde und Lebenserfahrung der Schöffen auch den Informationsstand der Berufsrichter erweitern und den "gesunden Menschenverstand" in die Urteilsfindung einbringen. Positiv ist zudem zu beurteilen, dass den Berufsrichtern abverlangt wird, die eigenen - juristisch geprägten - Wertungen in eine allgemein verständliche Form zu bringen.

In welcher Weise und in welchem Umfang werden Schöffen tätig?

Die Schöffen üben in der Hauptverhandlung das Richteramt von Gesetzes wegen in gleicher Weise wie ein Berufsrichter aus. Berufsrichter und Schöffen entscheiden mithin gemeinsam sowohl über die Schuldfrage als auch über das Strafmaß. Der Schöffe ist während der Hauptverhandlung nicht auf die Rolle eines passiven Zuhörers beschränkt; er kann sich vielmehr auch mit Fragen an den Angeklagten oder an Zeugen und Sachverständige wenden. Bei der Abstimmung hat er das gleiche Stimmrecht wie ein Berufsrichter. Im Gegensatz zu den Berufsrichtern haben die Schöffen allerdings keine Kenntnis vom Inhalt der Akten, denn sie haben die Akten nicht gelesen. Das ist so gewollt und hat seinen guten Grund, denn die Schöffen sollen unbefangen nach ihrem Eindruck, den sie in der Hauptverhandlung gewinnen, entscheiden.

In der Regel werden die Schöffen zwölf Mal im Jahr zu Sitzungen herangezogen. Es ist aber durchaus möglich und beim Landgericht auch keineswegs selten, dass Verfahren länger dauern als einen Tag, so dass der Schöffe also häufiger als zwölf Mal im Jahr tätig wird. 

Wo wirken Schöffen mit?

Ehrenamtliche Richter werden im Bereich der Strafjustiz bei den Amts- und Landgerichten tätig.

Bei den Amtsgerichten wirken die Schöffen bei dem so genannten Schöffengericht mit, das im Regelfall mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt ist. Die Schöffengerichte sind zuständig für den Bereich der mittleren Kriminalität mit einer Straferwartung bis zu vier Jahren.

Die Fälle schwererer Kriminalität werden vor den großen Strafkammern des Landgerichts verhandelt, die mit zwei bzw. drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt sind. Für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts sind die kleinen Strafkammern zuständig, die regelmäßig aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen bestehen.

Außerdem werden Schöffen bei den Amtsgerichten und Landgerichten im Bereich der Jugendgerichtsbarkeit tätig.

Wie wird man Schöffe?

Die Schöffen werden auf Grund einer alle fünf Jahre von der Gemeindebehörde aufgestellten Vorschlagsliste von einem Ausschuss für fünf Jahre gewählt. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Der Wahlausschuss besteht aus einem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden, einem Verwaltungsbeamten und zehn Vertrauenspersonen. Die Anzahl der zu wählenden Schöffen wird vorab durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landgerichts bestimmt. Die Verteilung der Schöffen auf die einzelnen Spruchkörper - Schöffengericht, kleine und große Strafkammer - erfolgt durch das Los.

Wer kann Schöffe werden ?

Grundsätzlich kann jeder deutsche Staatsbürger Schöffe werden. Hiervon ausgenommen sind bestimmte Personengruppen: Zum Schöffen soll nicht berufen werden, wer wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden ist oder infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Gleiches gilt für Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann und für Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Nicht berufen werden sollen  ferner Personen, die zum Beginn der Amtsperiode noch keine 25 Jahre alt sind oder die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode  vollenden würden, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind oder schließlich zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen. Weitere Ausnahmetatbestände finden sich in § 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes, wobei auf die dort genannten zahlreichen Einzelfälle des Umfangs halber nicht eingegangen werden soll.

Wie wird ein Schöffe entschädigt ?

Schöffen werden nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter entschädigt. Für die Zeitversäumnis erhält ein Schöffe pro Stunde 5,00 EURO. Daneben werden Verdienstausfall und Fahrtkosten erstattet, wobei es für die Höhe der Verdienstausfallentschädigung Höchstgrenzen gibt.

Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 JVEG eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 20 Euro je Stunde beträgt. Die Entschädigung beträgt bis zu 39 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. Sie beträgt bis zu 51 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.

Sollten in diesem Zusammenhang Fragen bestehen, helfen die Mitarbeiter/innen der Anweisungsstelle gerne weiter. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG). Die Frist beginnt mit der Beendigung der Amtsperiode (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG)

 

Weitere Informationen erhalten Sie im Justizportal Link zum Justizportal oder beim Bund ehrenamtlicher Richterinnen und Richter Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. Neues Fenster


 

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