Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Für Urkunden aus vielen Staaten ist wechselseitig eine Legalisation aufgrund völkerrechtlicher Verträge nicht erforderlich oder sie wird durch die "Haager Apostille" ersetzt. Die "Haager Apostille" ist - ebenso wie die Legalisation - die Bestätigung der Echtheit einer Urkunde. Sie wird jedoch - anders als bei der Legalisation - von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt. Eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht mehr notwendig.

Wenn Sie eine deutsche Urkunde im Ausland verwenden möchten, benötigen Sie dafür eine Bestätigung, dass diese Urkunde echt ist. Die Echtheit einer in Deutschland ausgestellten Urkunde wird entweder durch eine „Legalisation“ oder – in bestimmten Fällen – durch eine so genannte „Apostille“ bestätigt. Legalisationen und Apostillen sind lediglich verschiedene Formen der Beglaubigung von Urkunden.

Ob eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Land Sie die in Deutschland ausgestellte Urkunde verwenden möchten. Sollte die Erteilung einer Legalisation erforderlich sein, erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts lediglich die sogenannte Vorbeglaubigung, unter Umständen – je nachdem in welchem Land die Urkunde verwendet werden soll – hat anschließend eine sogenannte Endbeglaubigung zu erfolgen; die Aufgabe der Endbeglaubigung hat das Auswärtige Amt auf das Bundesverwaltungsamt in Köln übertragen.

Weitere allgemeine Informationen zu dem Thema „Apostillen und Legalisationen“ finden Sie auf den Internet-Seiten des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab) sowie des Bundesverwaltungsamts in Köln (www.bundesverwaltungsamt.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab).

 

Der Präsident des Landgerichts Bochum ist zuständig

  • wenn die Urkunde von einer Notarin / einem Notar mit Sitz im Landgerichtsbezirk Bochum ausgestellt wurde
  • bei Gerichtsurkunden (Urteile, Beschlüsse, Erbscheine, Registerauszüge) des Landgerichts Bochum sowie der Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Bochum (Amtsgericht Bochum, Amtsgericht Herne, Amtsgericht Herne-Wanne, Amtsgericht Recklinghausen und Amtsgericht Witten)
  • bei Urkunden sonstiger Justizbehörden mit Sitz im Landgerichtsbezirk Bochum
  • bei Beglaubigungen von Übersetzungen eines vereidigten Dolmetschers/ ermächtigten Übersetzers, welcher seine Unterschriftsprobe beim Landgericht Bochum hinterlegt hat

Entsprechende Anträge können montags bis mittwochs und freitags  in der Zeit von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags in der Zeit von 12:30 Uhr bis 15:30 Uhr am Infopoint im Atrium abgegeben werden. Der Antrag muss die vollständige Anschrift des Antragsstellers und das Bestimmungsland enthalten. Die Erteilung ist kostenpflichtig. Grundsätzlich werden die Kosten in Rechnung gestellt und die Urkunden auf dem Postweg zurück gesandt. Eine Abholung ist nur in Ausnahmefällen (z. B. Eilsachen) nach vorheriger Absprache innerhalb der oben genannten Zeiten am Infopoint möglich.

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Bearbeitungszeit aus organisatorischen Gründen bis zu eine Woche in Anspruch nehmen kann.

 

Beachten Sie auch die Zuständigkeit anderer Behörden

1. Die Bezirksregierung Münster (www.bezreg-muenster.nrw.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab) - Dezernat 21 - ist zuständig in Auslandsbeglaubigungsangelegenheiten (Apostillen oder Legalisationen), wenn die Urkunden (zum Beispiel: Personenstandsurkunden, wie Geburts-, Heirats- oder Einbürgerungsurkunden, Zeugnisse, Meldebescheinigungen) durch die Städte und Gemeinden des Kreis Recklinghausen (Städte Recklinghausen, Herten, Datteln, Waltrop, Oer-Erkenschwick) ausgestellt sind.

2. Die Bezirksregierung Arnsberg (www.bezreg-arnsberg.nrw.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab) - Dezernat 21 - ist zuständig in Auslandsbeglaubigungsangelegenheiten (Apostillen oder Legalisationen), wenn die Urkunden (zum Beispiel: Personenstandsurkunden, wie Geburts-, Heirats- oder Einbürgerungsurkunden, Zeugnisse, Meldebescheinigungen) durch die Städte und Gemeinden (zum Beispiel Bochum, Herne oder Witten) ausgestellt sind.

3. Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen ist für die eigenen Urkunden zuständig. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist für Urkunden zuständig, die von einer obersten Landesbehörde, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs ausgestellt worden sind.

4. Wenn ein Führungszeugnis (Belegart N) im Ausland, zum Beispiel bei einer ausländischen Behörde, vorgelegt werden soll, wird das Führungszeugnis oftmals nur dann anerkannt, wenn es mit einer zusätzlichen Echtheitsbescheinigung versehen ist. Ob und welche Form der Echtheitsbescheinigung (Überbeglaubigung oder Erteilung einer Apostille) verlangt wird, hat die Antrag stellende Person selbst in Erfahrung zu bringen. Entsprechende Auskünfte erteilen im Allgemeinen die Botschaften bzw. konsularischen Vertretungen der Länder, in denen das Führungszeugnis vorgelegt werden soll. Eine "Überbeglaubigung" muss zusätzlich formfrei beim Bundesamt für Justiz (www.bundesjustizamt.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab) in Bonn beantragt werden. Eine "Apostille" wird vom Bundesverwaltungsamt (www.bundesverwaltungsamt.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab) - Referat II B 4 - in Köln angebracht und muss dort zusätzlich beantragt werden.Wird der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses gestellt, kann er aus Vereinfachungsgründen auch dem Bundesamt für Justiz zugeleitet werden. Das Führungszeugnis wird in diesem Fall - ohne Abgabenachricht an die Antrag stellende Person - an das Bundesverwaltungsamt in Köln zur Erteilung der beantragten Apostille weitergeleitet. Es empfiehlt sich bei der Beantragung des Führungszeugnisses im Bürgerbüro anzugeben, ob und welche Echtheitsbescheinigung benötigt wird, damit der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses gesondert mit den entsprechenden Zusatzangaben an das Bundesamt für Justiz geschickt werden kann.