Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Für Urkunden aus vielen Staaten ist wechselseitig eine Legalisation aufgrund völkerrechtlicher Verträge nicht erforderlich oder sie wird durch die "Haager Apostille" ersetzt. Die "Haager Apostille" ist - ebenso wie die Legalisation - die Bestätigung der Echtheit einer Urkunde. Sie wird jedoch - anders als bei der Legalisation - von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt. Eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht mehr notwendig.
Entsprechende Anträge können von montags bis freitags in der Zeit von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr am Infopoint im Atrium abgegeben beziehungsweise abgeholt werden. Die Erteilung ist kostenpflichtig. Die Gebühren sind bei der Abholung zu entrichten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Sie aus organisatorischen Gründen die Urkunden erst am folgenden Werktag wieder abholen können.
1. Die Bezirksregierung Münster (www.bezreg-muenster.nrw.de
2. Die Bezirksregierung Arnsberg (www.bezreg-arnsberg.nrw.de
3. Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen ist für die eigenen Urkunden zuständig. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist für Urkunden zuständig, die von einer obersten Landesbehörde, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs ausgestellt worden sind.
4. Wenn ein Führungszeugnis (Belegart N) im Ausland, zum Beispiel bei einer ausländischen Behörde, vorgelegt werden soll, wird das Führungszeugnis oftmals nur dann anerkannt, wenn es mit einer zusätzlichen Echtheitsbescheinigung versehen ist. Ob und welche Form der Echtheitsbescheinigung (Überbeglaubigung oder Erteilung einer Apostille) verlangt wird, hat die Antrag stellende Person selbst in Erfahrung zu bringen. Entsprechende Auskünfte erteilen im Allgemeinen die Botschaften bzw. konsularischen Vertretungen der Länder, in denen das Führungszeugnis vorgelegt werden soll. Eine "Überbeglaubigung" muss zusätzlich formfrei beim Bundesamt für Justiz (www.bundesjustizamt.de